Präambel
Die Lebenshilfe Tübingen e.V. vertritt als anerkannter gemeinnütziger Verein seit seiner Gründung im Jahr 1961 die Interessen von Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen. Die Lebenshilfe Tübingen e.V. setzt sich für die Inklusion und umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel ein, ihnen ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Der Verein hat sich nun zur Gründung der Lebenshilfe-Stiftung Tübingen in Form einer Stiftung des Bürgerlichen Rechtes entschlossen, um noch besser für die Zukunft vorzusorgen – in der Überzeugung, dass bürgerschaftliches Engagement auch in wirtschaftlicher Hinsicht in den kommenden Jahren immer wichtiger und wesentlicher werden wird, um das für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gesellschaft notwendige Netzwerk an Diensten und Einrichtungen zu erhalten und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Insbesondere die Versorgung von Menschen mit Behinderung mit Wohn- und Lebensraum für eine hilfreich begleitete Lebensführung bis in hohe Alter hinein (z.B. Wohngemeinschaften, Seniorentagesstätten) wird dabei im Zentrum der Herausforderungen stehen.
Bürgerschaftliches Engagement kann so – neben ehrenamtlicher Mitwirkung im Vereinsgeschehen der Lebenshilfe – auch den Einsatz eigener Vermögensmittel für die Sicherung einer gesellschaftlich integrierten Lebenssituation von Menschen mit Behinderung bedeuten. Deshalb will die Lebenshilfe-Stiftung Tübingen interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Chance geben, auf eine langfristig gesicherte und werterhaltende Art und Weise Geld- und andere Vermögenswerte zugunsten von Menschen mit Behinderung und zur Absicherung und Gestaltung derer Lebenssituation einzusetzen.
Stiftung steht hier als Synonym für Vertrauen und Werterhalt. Die Lebenshilfe-Stiftung Tübingen baut auf das Vertrauen vieler Bürgerinnen und Bürger aus der Region!
(1) Die Stiftung führt den Namen „Lebenshilfe-Stiftung Tübingen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Tübingen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO. Die Stiftung fördert Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen, deren Eltern und Angehörige darstellen.
(1) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Beschaffung von Mitteln und Einrichtungen für die Lebenshilfe Tübingen e.V. zurVerwirklichung dessen steuerbegünstigter Zwecke,
b) die Unterstützung von Maßnahmen zur Bildung, Betreuung, Unterbringung,Beschäftigung, Erholung und sonstige begleitende Angebote für Menschen mitBehinderungen,
c) den Erwerb oder Herstellung und Erhaltung von Wohnungen für Menschen mitBehinderungen,
d) die Förderung von Arbeitsplätzen und tagesstrukturierenden Hilfen für Menschen mitBehinderungen,
e) die Testamentsvollstreckung, sofern Menschen mit Behinderungen beteiligt sind,
f ) die treuhänderische Verwaltung unselbständiger Stiftungen, sofern diese zugunsten von Menschen mit Behinderungen errichtet wurden.
(2) Die Stiftung fördert weiterhin mildtätige Zwecke durch die Unterstützunghilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 Abgabenordnung, die infolge ihreskörperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind,ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht odersexuelle Identität.
(3) Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig oder in gleichem Maße verwirklicht werden.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(4) Die Begünstigten (Destinatäre) der Stiftung können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung gegen die Stiftung herleiten.
(5) Die Stiftung strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an.
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen der Stiftung. Das Grundstockvermögen besteht aus dem gewidmeten Vermögen und dem der Stiftung zugewendeten Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) sowie dem Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Auf Antrag kann die nach Landrecht zuständige Behörde für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.
(4) Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen, sofern diese nicht an Auflagen oder Bedin-gungen geknüpft sind, die im Widerspruch zum Stiftungszweck stehen. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestim-mungen der Abgabenordnung um Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals werben.
(5) Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungs-zwecks dienen.
(1) Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Stiftung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen Dritter, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind und
c) durch die Nutzung ihrer Vermögensgegenstände.
(3) Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah unmittelbar für die Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Es liegt im Ermessen des Stiftungsrats und des Vorstands, über den Betrag zu entscheiden, ab dem die Stiftung eine Zustiftung annehmen soll.
(5) Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren – gemäß § 62 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) – Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
(6) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsrat,
b) der Vorstand
(2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die Ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Stiftungsvermögens. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stiftung haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten.
(4) Sofern die Stiftung einen hauptamtlichen Vorstand oder mehrere hauptamtliche Vorstandsmitglieder hat, kann eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung gezahlt werden, wenn der Stiftungsrat diese genehmigt.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats und des ehrenamtlichen Vorstands haften gegenüber der Stiftung nur für solche Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen ihrerseits entstanden sind und kein Versicherungsschutz dem Grunde und/oder der Höhe nach besteht.
(6) Jede Änderung, die die Zusammensetzung der Organe oder die Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder betrifft, ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Der erste Vorstand wird vom Gründungsstifter Lebenshilfe Tübingen e.V. bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.
(2) Die Dauer des Amtes eines Vorstandsmitglieds beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer berufen ist. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zweimal zulässig. Die maximale Amtszeit beträgt also neun Jahre.
(3) Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen. Mit der Abberufung endet das Amt des Vorstandsmitglieds.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt der Stiftungsrat unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(2) Die Stiftung wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Jedem Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Stiftungsrats Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es stets zur Einzelvertretung berechtigt.
(3) Jedes Mitglied des Vorstands kann von den Beschränkungen des § 181 BGB für ein konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte mit gemeinnützigen Körperschaften durch Beschluss des Stiftungsrats befreit werden.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrats sowie der Geschäftsordnung. Dabei hat er den historischen Stifterwillen und den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Solange der Verein Lebenshilfe Tübingen e.V. oder ein Rechtsnachfolger des Vereins existiert, sind die Einrichtungen des Vereins vorrangig zu fördern.
(2) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere die
a) gewissenhafte, sparsame und auf Mehrung gerichtete Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
b) Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses mit entsprechender Beschlussempfehlung für die Ergebnisverwendung,
c) Aufstellung Wirtschaftsplan bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr
d) jährliche Aufstellung eines Berichts für den Stiftungsrat über die Arbeit der Stiftung,
e) Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrats,
f) Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats,
g) Öffentlichkeitsarbeit
(3) Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie die genaue Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern sind im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand zu regeln.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in präsenten oder virtuellen Vorstandssitzungen. Einzelheiten werden mit der Einladung zur Vorstandssitzung mitgeteilt. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit oder bei Enthaltung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Vorstandsbeschlüsse können auch im Rahmeneines schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden. Textform ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder müssen in einem ersten Schritt dem Umlaufverfahren und in einem zweiten Schritt dem Beschlussgegenstand zustimmen, ablehnen oder sich enthalten. Damit eine wirksame Beschlussfassung erfolgt, muss sich mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Für die Stimmabgabe ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer schriftlich oder per E-Mail dem Vorstandsvorsitzenden gegenüber reagiert werden kann. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden entscheidend.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu sieben sachkundigen Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Eltern von Menschen mit Behinderungen sollen angemessen vertreten sein. Die Berufungen in den Stiftungsrat erfolgen durch den Vorstand der Lebenshilfe Tübingen e.V. oder dessen Rechtsnachfolger. Besteht die Lebenshilfe Tübingen nicht mehr und existiert auch kein Rechtsnachfolger, erfolgt die Bestellung in den Stiftungsrat durch Zuwahl.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden jeweils für eine individuelle Wahldauer von vier Jahren berufen. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Stiftungsrat berufen ist. Wiederholte Berufung ist zulässig. Spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Wahlperiode entscheidet der Vorstand der Lebenshilfe Tübingen e.V. oder sein Rechtsnachfolger über die Wiederberufung.
(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Rücktritt, der gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zu erklären ist, oder nach Ablauf der Wahlperiode.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer ihrer Wahlperiode.
(5) Vom Vorstand der Lebenshilfe e.V. bestellte Stiftungsratsmitglieder können durch diesen jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die zugewählten Stiftungsratsmitglieder.
(6) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Keines der Stiftungsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Einrichtung stehen, an der die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere die
a) Vorgaben von Richtlinien für die Verwendung von Stiftungsmitteln und Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einkünfte der Stiftung auf Vorschlag des Vorstands
b) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie gegebenenfalls Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge
c) Verabschiedung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand sowie die Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungspflichtigen Geschäften
d) Genehmigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht bzw. Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks)
e) Entlastung des Vorstands
f) bei Bedarf Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer
g) Genehmigung von Kauf, Verkauf, Übertragung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
h) Beschlüsse über eine Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung
i) Beschlussfassung über die Annahme und treuhänderische Verwaltung von anderen steuerbegünstigten unselbständigen Stiftungen
j) Geltendmachung von Ansprüchen, die der Stiftung gegenüber dem Vorstand zustehen
k) Vornahme von Änderungen der Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung gemäß den Vorschriften der §§ 14 und 15
(3) Der Stiftungsrat berät und beschließt ferner über vom Vorstand vorgelegte Fragen und Angelegenheiten. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
(4) Bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 2 b) sowie bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Ziffer 2 j) und bei der Beauftragung des Abschlussprüfers nach Ziffer 2 f) wird der Stiftungsrat durch seinen Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – vertreten.
(5) Der Einwilligung des Stiftungsrats bedürfen Rechtsgeschäfte, die in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.
(6) Der Vorsitzende des Stiftungsrats oder ein vom Stiftungsrat beauftragtes Mitglied kann sich jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen. Dies kann auch durch Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung geschehen, gegebenenfalls auch durch Sachverständige, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen.
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr gesichert erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille des Stifters so weit als möglich zu berücksichtigen.
(3) Die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig. Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden, die vornehmlich im Bereich der Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung liegen.
(4) Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrats.
(5) Änderungen des Stiftungszwecks nach Abs. 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 3/4 aller Mitglieder von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand.
(6) Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Verein „Lebenshilfe Tübingen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahekommen.
Wenn der Verein „Lebenshilfe Tübingen e.V.“ nicht mehr besteht, so fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. oder seinen Rechtsnachfolger und die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. oder seinen Rechtsnachfolger je zur Hälfte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahekommen.
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 01.07.) unaufgefordert vorzulegen.