Satzung

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Satzung des Vereins Lebenshilfe Tübingen e.V.

gültig ab 25. Juli 2023

 

Präambel
Der Verein Lebenshilfe Tübingen e.V. wurde im Jahr 1961 als Elterninitiative gegründet. Selbsthilfe und das Selbstverständnis als Solidargemeinschaft haben deshalb einen hohen Stellenwert in der Arbeit des Vereins. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen. Ein hohes ehrenamtliches Engagement ist konstitutiv für die Lebenshilfe und gleichsam Garant für gelebte Inklusion in allen Arbeitsbereichen.
Im Laufe der Jahre entwickelte die Lebenshilfe Tübingen zunehmend ein eigenes Angebotsprofil. Sie wurde da tätig, wo bestehende Angebote nicht ausreichend schienen oder nicht ausreichend inklusiv waren. Qualifizierte und passende Assistenzleistungen in allen Lebensbereichen, das ist der professionelle Kern unseres Vereins. Damit wollen wir erreichen, dass Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen soweit wie möglich selbstbestimmt leben können. In der guten Verbindung von Selbsthilfe, Ehrenamt und Professionalität liegt die besondere Qualität unserer Arbeit begründet. Gemeinwesenorientierung ist dabei ein zentrales Handlungsprinzip: Unsere Arbeit soll im Gemeinwesen sichtbar sein, Gestaltungsoptionen im Gemeinwesen eröffnen und die Ressourcen des Gemeinwesens nutzen.
Mit diesem Selbstbild versteht sich die Lebenshilfe als Teil des Systems der Hilfen für Menschen mit Behinderung und Einschränkungen im Landkreis Tübingen und ist bestrebt, mit allen Partnern, insbesondere den öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern, konstruktiv und vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr, Schriftform

1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Tübingen e. V.“ (im Folgenden Lebenshilfe Tübingen genannt).

2. Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 380147 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per Telefax oder per E-Mail.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfen für Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen unabhängig ihrer Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres Alters, ihrer Religion oder ihrer sexuellen Orientierung. Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 Abgabenordnung).

2. Die Lebenshilfe Tübingen tritt für die Rechte und die Lebensqualität aller Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen sowie ihrer Angehörigen ein. Sie begleitet Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen in ihrem Bestreben, gleichberechtigt und selbstbestimmt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen.
3. Die Vereinszwecke werden im Rahmen der in § 2 Nr.1 aufgeführten Zwecke vorrangig durch die Erfüllung folgender Aufgaben erreicht:
3.1 Die Lebenshilfe Tübingen stellt vielfältige Angebote insbesondere im Freizeit- und Bildungsbereich bereit, die sich an Kinder, Jugendliche und Erwachsene richten, etwa im Bereich Sport, Musik, Kunst, Teilnahme an Veranstaltungen und Reisen.
3.2 Für Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen und Migrationshintergrund sowie deren Angehörige bietet sie in Gruppen- und Einzelangeboten kultursensible Unterstützung und Begleitung.
3.3 Sie ermöglicht und unterstützt selbstbestimmtes Wohnen für Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen in verschiedenen Wohnformen.

3.4 Sie engagiert sich in der beruflichen Bildung und der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen.
3.5 Sie bietet vielfältige Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe in allen Lebensbereichen.
3.6 Sie berät Betroffene und deren Angehörige in psychosozialen und finanziellen Angelegenheiten.

4. Darüber hinaus setzt sich der Verein ein für:

4.1 ein wachsendes Verständnis der Öffentlichkeit für die besondere Situation der Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen und für Inklusion in allen Lebensbereichen.
4.2 die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung oder Einschränkungen.
4.3 die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen.
5. Der Vereinszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung auch durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung dieser Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht werden, sofern diese den Zwecken der Lebenshilfe entsprechen.
 

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeiten

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist Mitglied in der Bundesvereinigung der Lebenshilfe e.V. und im Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

 

§ 4 Öffnungsklausel

Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere darf er im Rahmen dieser Zwecke auch Gesellschaften und Einrichtungen gründen, betreiben oder sich an ihnen beteiligen.

 

§ 5  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke nach § 2 dieser Satzung zu fördern.
2. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist auf natürliche Personen beschränkt.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines Aufnahmeantrags durch Beschluss. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Antragstellende innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung den Verwaltungsrat anrufen, der in der nächsten ordentlichen Sitzung darüber entscheidet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft einer Person endet

- durch Austritt

- durch Ausschluss aus wichtigem Grund

- durch Streichung von der Mitgliederliste

- bei natürlichen Personen mit dem Tod

- bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung der juristischen Person.

2. Die Austrittserklärung ist jeder Zeit möglich. Bereits für das laufende Kalenderjahr geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

3. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied beim Vorstand Berufung einlegen, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Aufwendungsersatz

1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

2. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind,
haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung gezahlt werden, wenn der Verwaltungsrat diese genehmigt. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats kann eine angemessene pauschale Vergütung gezahlt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

3. Wer aus dem Verein ausscheidet hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.

 

§ 8 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

- Mitgliederversammlung

- Verwaltungsrat

- Vorstand

2. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand - im Verhinderungsfall durch seine Stellvertretung - mindestens einmal jährlich in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat einzuberufen. Der Vorstand - bei dessen Verhinderung seine Stellvertretung – leitet die Mitgliederversammlung.

2. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

3. Zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit einzuberufen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, auf Beschluss des Verwaltungsrats sowie dann, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.

5. In Eilfällen kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf eine Woche verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

6. Für die Berechnung der Frist zur Einladung der Mitgliederversammlungen ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend (es gilt das Datum des Poststempels oder des Sendeberichts der Faxe bzw. der E-Mails). Für die Fristberechnung zählt der Tag der Versammlung nicht mit.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Ergänzung der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Ergänzungsanträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, Wahl oder Abwahl von Organmitgliedern oder Beschlüsse zu Entlastungen oder Beitragsänderungen vorsehen, sind aufgrund der wesentlichen Bedeutung für die Mitglieder nicht zulässig. Anträge zum Gegenstand der bekannt gemachten Tagesordnung – wie Gegen-, Zusatz oder Unteranträge - sind auch in der Mitgliederversammlung zulässig.

3. Jedes persönlich anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied darf im Wege der Bevollmächtigung einem anderen Mitglied seine Stimme übertragen. Die Übertragung von mehr als einer Stimme ist nicht möglich. Juristische Personen werden jeweils durch ihren/ihre gesetzlichen oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten.

4. Bei der Beschlussfassung - mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins - entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Grundsatzentscheidungen aller ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

2. Insbesondere ist sie zuständig für die

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

b) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats

c) Entlastung des Vorstands

d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie des Jahresabschlusses

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

f) Änderung der Satzung

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Personenbezogene Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Ansonsten wird grundsätzlich offen abgestimmt.

 

§ 12 Der Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern, die Mitglieder des Vereins sein müssen; davon sollen mindestens zwei Mitglieder Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen sein.

2. Arbeitnehmer sowie sonstige in einem dauerhaften Dienstverhältnis zum Verein stehende Personen können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates werden.

3. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist aus wichtigem Grunde möglich. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Verwaltungsrats im Amt.

4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Verwaltungsratssitzungen sind, sofern nicht anders beschlossen wird, grundsätzlich vertraulich und nicht öffentlich. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat seine Teilnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht ausschließt.

6. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nur durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Verwaltungsrat an seine Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied berufen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung über die Besetzung dieses Sitzes für den Rest der Amtszeit durch Wahl.
 

§ 13 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich zusammen.
Er wird vom Vorstand – im Verhinderungsfall durch seine Stellvertretung – unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe von Tagesordnung, Tagungsort und Zeit einberufen.

Der Verwaltungsrat muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.

3. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig im Sinne von Ziffer 2, so hat der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine Stellvertretung – unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen, 4. der längstens vier Wochen später liegen darf.

Die Verwaltungsratssitzung kann auch im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

5. Beschlüsse können auch auf elektronischem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Antworten der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder müssen innerhalb einer Woche nach Versand der Anfrage bei dem Vorsitzenden vorliegen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.

 

§ 14 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

1. Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zuständig für:

a) Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Berufung und Abberufung des Vorstands

c) Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienstverträgen mit dem Vorstand

d) Genehmigung des vom Vorstand vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans

e) Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten

f) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses

g) Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind

h) Einwilligung zu sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind

i) Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer

j) Beschlussfassung über die Übernahme weiterer Aufgaben durch den Verein, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgaben-ordnung handelt und dazu keine Satzungsänderung erforderlich ist, sowie über die Beendigung bestehender Aufgaben

k) Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von oder die Beteiligung an Gesellschaften sowie über die Veräußerung von Beteiligungen daran

i) Beratung und Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind

m) Bildung von Ausschüssen, die die Entscheidungen des Verwaltungsrats vorbereiten

n) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungsbedürftigen Geschäften.

2. Bei Vertragsschluss nach Ziffer 1 Buchstabe c) vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall seine Stellvertretung – den Verein.

 

§ 15 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht maximal aus drei Personen. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, hat diese Einzelvertretungsbefugnis. Besteht der Vorstand aus mehreren Person, vertreten immer zwei Personen gemeinsam den Verein. Der Verwaltungsrat kann jedem Mitglied des Vorstandes Einzelvertretungsbefugnis durch Beschluss erteilen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

3. Jedes Vorstandsmitglied kann von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss des Verwaltungsrates für ein einzelnes Rechtsgeschäft befreit werden.
4. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch monatlich. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit eine Vorstandssitzung unter Einhaltung einer angemessenen Frist formlos einberufen. Näheres kann der Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung bzw. einem vergleichbaren Regelwerk oder in den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder festlegen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die in Präsenz oder virtuell stattfinden können. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich fassen, jeweils mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß mindestens unter Angabe des Datums und der Stimmverteilung protokolliert werden.

6. Dem Vorstand obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

7. Der Vorstand erhält auf Beschluss des Verwaltungsrates für seine Tätigkeit eine Vergütung.

 

§ 16 Aufgaben des Vorstands

Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Führung der Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats sowie unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung. Wesentliche Fragestellungen sind dem Verwaltungsrat zur Abstimmung vorzulegen

b) Regelmäßige, mindestens vierteljährliche Berichterstattung gegenüber dem Verwaltungsrat über den Gang der Geschäfte und die wirtschaftliche Lage des Vereins sowie über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle

c) Gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Vereinsvermögens und der sonstigen Mittel

d) Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und die Aufstellung eines Jahresabschlusses Wiederanlage des Kapitalvermögens und der laufenden Erträge

e) Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats, Erstellen der Tagesordnung und Einladungen

f) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden

g) Übernahme aller Führungsaufgaben, die ihm als Dienstvorgesetzten aller angestellten Mitarbeitenden des Vereins obliegen

2. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, werden die genauen Aufgaben der Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt, die der Verwaltungsrat beschließt.

§ 17 Beiräte

1. Zur fachlichen Beratung kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden, in die fachlich geeignete Persönlichkeiten berufen werden.

2. Die Beiräte müssen nicht Vereinsmitglied sein.

 3. Sie arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.

2. Auf eine beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist entweder mit der Einladung bekanntzumachen oder in der Geschäftsstelle des Vereins zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder während der üblichen Geschäftszeiten auszulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. , der das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne seines Vereinszwecks zu verwenden hat.

 

§ 19 Einladungen und Protokollführung

1. Alle Einladungen zu den Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in elektronischer Form an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse erfolgen. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse oder Faxnummer bekanntgegeben haben, werden per Brief eingeladen.

2. Über jede Sitzung eines Organs ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmenden sowie gegebenenfalls die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind.

3. Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den jeweiligen Organmitgliedern zuzuleiten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann auch in der Geschäftsstelle des Vereins ausgelegt und nur auf Anforderung dem Mitglied elektronisch zugeleitet/ per Post gesendet werden.

4. Über die Genehmigung des Protokolls ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.

 

§ 20 Anpassungsklausel

Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den vorstehenden Formulierungen zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen oder das Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt. Über die erfolgte Anpassung beschließt die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 21 Übergangsregelung

Der erste Verwaltungsrat wird aus den im Zeitpunkt des Beschlusses der Neufassung im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern gebildet. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Verwaltungsrates entsprechend den Regelungen der neugefassten Satzung. Die Wahl hat spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Der Vorsitzende des Vorstandes wird zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates; Entsprechendes gilt für seine Stellvertretung.

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. März 2023 in Tübingen beschlossen. Die neugefasste Satzung tritt mit Eintragung der Satzungsänderung ins
Vereinsregister in Kraft.

Tübingen, den 07. März 2023

Kontakt:

Dr. Ralf Kümper
Tel. 07071 / 9440-71
ralf.kuemper@lebenshilfe-tuebingen.de


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