Satzung

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Satzung des Vereins Lebenshilfe Tübingen e.V.

gültig ab 28. März 2017

 

§ 1 Name und Sit

(1)  Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Tübingen e.V. (im Folgenden Lebenshilfe Tübingen genannt). In diesem Verein organisieren sich Menschen mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung; ebenso deren Eltern, sonstige Angehörige und Freundinnen und Freunde sowie rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Landkreis Tübingen.

(2)  Sitz des Vereins ist Tübingen.

(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. VR 380 147.

(4)  Der Verein ist der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. angeschlossen.

(5)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und -aufgaben

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung, sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.

(3)  Die Lebenshilfe Tübingen e.V. tritt für die Rechte und die Lebensqualität aller Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sowie ihrer Angehörigen ein. Sie begleitet Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung in ihrem Bestreben, gleichberechtigt und selbstbestimmt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Dabei versteht sie sich als Selbsthilfeorganisation und Solidargemeinschaft. Mit ihren Leistungen unterstützt sie die Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung und ihre Angehörigen unabhängig der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität.

(4)  Die Lebenshilfe Tübingen widmet sich daher vorrangig folgenden Aufgaben:

(4.1)  Sie stellt vielfältige Angebote insbesondere im Freizeit- und Bildungsbereich für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, zur Pflege des Sports, im Wohnen, in der beruflichen Bildung und der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, in der Einzelassistenz und Kurzzeitunterbringung sowie der Beratung von Angehörigen und Betroffenen in psycho-sozialen und finanziellen Angelegenheiten bereit.

(4.2)  Die Lebenshilfe Tübingen setzt sich für ein wachsendes Verständnis der Öffentlichkeit für die besondere Situation der Menschen mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung und für Inklusion ein. Sie arbeitet auch auf der politischen Ebene für die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen.

(4.3)  Die Lebenshilfe Tübingen fördert die Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung oder Beeinträchtigung.

(4.4)  Die Lebenshilfe Tübingen fördert die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung.

(5)  Sie legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen ähnlicher Zielsetzungen.

(6)  Die Lebenshilfe Tübingen achtet bei ihren Angeboten auf unterschiedliche Lebenssituationen und Bedürfnisse von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen.

(7)  Sie bietet vielfältige Möglichkeiten für bürgerschaftliches Engagement bei den Angeboten für die Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sowie im Rahmen der weiteren Vereinsaktivitäten.

 

§ 3 Mittel des Vereins

(1)  Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Lebenshilfe Tübingen kommen aus

a)  Mitgliedsbeiträgen,

b)  Geld- und Sachspenden,

c)  Eigenbeiträgen der Teilnehmenden an den Angeboten der Lebenshilfe Tübingen,

d)  Zuschüssen,

e)  Leistungsentgelten,

f)  Einnahmen aus Sammlungen und Werbeaktionen,

g)  sonstigen Zuwendungen und Erträgen.

(3)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Lebenshilfe Tübingen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern wollen, können Mitglieder der Lebenshilfe Tübingen werden.

(2)  Die Mitgliedschaft wird beantragt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der/die Vorsitzende innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags, eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Verweigert der/die Vorsitzende die Aufnahme in den Verein, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen. Bei Ablehnung durch den / die Vorsitzende, ist ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Bleibt es bei der Ablehnung, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(3)  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beitrag kann im begründeten Einzelfalle durch den Vorstand vermindert oder erlassen werden.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch

(4.1)  schriftliche Austrittserklärung; der Austritt wird jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres  wirksam.

(4.2) Ausschluss durch den Vorstand: 

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn dieses gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Nach Bekanntmachung des begründeten Beschlusses an das Mitglied ruhen dessen Mitgliedsrechte.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich Einspruch gegenüber dem Vorstand erheben. Über die Rücknahme des Ausschlusses entscheidet die folgende Mitgliederversammlung.

(4.3.)  Löschung im Verzeichnis der Mitglieder; sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der  Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand ist und ergebnislos gemahnt    wurde,

(4.4.) Tod.

Bei Austritt oder Ausschluss erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung nach § 6

2.  der Vorstand nach § 7

3.  die Geschäftsführung nach § 9

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung verlangen, mindestens aber einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(2)  Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der Versammlungsleitung und der mit der Protokollführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist, die zu Beginn der Versammlung zu bestimmen sind.

(3)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(4)  Der Mitgliederversammlung obliegt die

(4.1.)  Wahl des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin,

(4.2)  Wahl des Finanzvorstands.

(4.3)  Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder,

(4.4)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung von Vereinszwecken und der Auflösung des Vereins,

(4.5.)  Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und des Kassenberichts; Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und des Berichts der Wirtschaftsprüfung; die Entlastung der beiden Vorsitzenden, des Finanzvorstands und des übrigen Vorstandes.

(4.6.)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

(4.7)  Wahl von zwei Personen als Kassenprüfer, die an keinerlei Weisungen gebunden sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen, jeweils auf ein Jahr.

(4.8)  Wahl des Wirtschaftsprüfers,

(4.9)  Beschlussfassung über alle Geschäfte außergewöhnlicher Art.

(5)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse nach (4.4) ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und höchstens 8 weiteren Vorstandsmitgliedern, davon mindestens ein Vorstandsmitglied mit Behinderung oder Beeinträchtigung. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Stellvertreter/in nur für den Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden zuständig ist.

Dem Vorstand können nur Personen angehören, die Mitglieder des Vereins sind.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

Personen, die gegen Entgelt oder Honorar bei der Lebenshilfe Tübingen e.V. tätig sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden. 

(1.1)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, wobei beide für sich allein vertretungsberechtigt sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(1.2)  Der Finanzvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(1.3)  Die weiteren   Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2)  Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen Mitgliedern eine Person für die Protokollführung.

(3)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand für dieses bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied berufen.

(4)  Nach Ablauf der Amtszeit bleibt ein Vorstandsmitglied bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

(5)  Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende.

(6)  Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes

(1)  Dem Vorstand sind folgende Entscheidungen vorbehalten:

(1.1)  Beschlussfassung über die Geschäftsordnung

(1.2)  Einstellung und Kontrolle der Geschäftsführung sowie die Festlegung ihrer Kompetenzen,

(1.3)  Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Investitionsplan und die Kontrolle der Mittelbewirtschaftung,

(1.4)  Beschlussfassung über die Ausweitung des Leistungsangebotes nach Art und Umfang oder dessen wesentliche Veränderung,

(1.5)  Genehmigung von Sponsoringaktivitäten

(1.6)   Kontaktpflege mit Institutionen und Fachdiensten in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung,

(2)  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit die des Stellvertreters/der Stellvertreterin den Ausschlag gibt. Sie werden in einem Protokoll festgehalten, das in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu verabschieden ist.

 

§ 9 Geschäftsführung

(1)  Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer anstellen und diese zusätzlich als besondere Vertreter nach §30 BGB für alle laufenden wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bestellen. 

(2)  Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung und der besonderen Vertreter nach §30 BGB werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung näher geregelt.

(3)  Die Geschäftsführung nimmt beratend, jedoch ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 10 Arbeitsgruppen

(1)  Zur intensiven Bearbeitung besonderer Themenfelder im Sinne der Zielsetzung des Vereins können  Arbeitsgruppen gebildet werden.

(2)  Die Gründung einer Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(3)  Die Empfehlungen einer Arbeitsgruppe werden vom Vorstand als Antrag zur Vorstandssitzung behandelt.

 

§11 Beiräte

(1)  Zu Entscheidungen, die eine fachliche Beratung erfordern, kann der Vorstand einen oder verschiedene Beiräte heranziehen, in die fachlich geeignete Persönlichkeiten berufen werden.

(2)  Die Beiräte müssen nicht Vereinsmitglied sein.

(3)  Die Beiräte arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist gemäß §6 Abs. 5 eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur in geheimer Abstimmung nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung zu.

 

§ 13 Öffnungsklausel

Der Vorstand wird bevollmächtigt, geringfügige Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens in Register oder im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund von Anregungen, Auflagen usw. der zuständigen Gerichte oder Behörden zweckmäßig oder erforderlich sind, selbstständig vorzunehmen, ohne dass es insoweit eines neuen satzungsändernden Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf (partielle Übertragung der Beschlussbefugnis für Satzungsänderungen).

Die Mitglieder sind über diese Satzungsänderungen aufgrund der Befugnis nach Satz 1 unverzüglich in geeigneter Form zu unterrichten

 

§ 14 Auslegung der Satzung

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für ihre Auslegung die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

Kontakt:

Dr. Ralf Kümper
Tel. 07071 / 9440-71
ralf.kuemper@lebenshilfe-tuebingen.de


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